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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand März 2025)

DIE NEUGIERWERKSTATT run by SHS Business Consultants GbR und  ZUKUNFTSINSTITUT WORKSHOP GMBH

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für alle Seminare, Ausbildungen, Workshops oder sonstigen Leistungen (auch virtuell oder online) der SHS Business Consultants GbR oder der ZUKUNFTSINSTITUT WORKSHOP GMBH, folgend bezeichnet als DIE NEUGIERWERKSTATT, gelten ergänzend zu den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als DIE NEUGIERWERKSTATT ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Anmeldung/Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und DIE NEUGIERWERKSTATT dem nicht ausdrücklich widerspricht.

  2. Die AGB bestehen aus den Allgemeinen Bestimmungen (I.) sowie den Besonderen Bestimmungen für firmeninterne Consulting-Projekte, Trainings (Inhouse-Trainings) und Coachings (II.).

§ 2 Allgemeines

  1. DIE NEUGIERWERKSTATT richtet sich mit den Angeboten ausdrücklich nicht an Verbraucher i. S. d. § 13 BGB. Diese AGB gelten folglich nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. DIE NEUGIERWERKSTATT kann vor Vertragsschluss verlangen, dass der Kunde die Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist, z.B. durch Angabe der USt-IdNr. oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Durch den Vertragsabschluss bestätigt der Kunde, dass er die von der DIE NEUGIERWERKSTATT zu erbringenden Dienstleistungen bzw. die von der DIE NEUGIERWERKSTATT erstellten Unterlagen für seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit beauftragt bzw. erwirbt.

  2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Individuelle Abreden haben stets Vorrang.

  3. Die Geschäftsbeziehungen zwischen der DIE NEUGIERWERKSTATT und den Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten ist Miesbach. DIE NEUGIERWERKSTATT ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 3 Leistungen der NEUGIERWERKSTATT

  1. DIE NEUGIERWERKSTATT erbringt Dienstleistungen im Rahmen der unabhängigen und weisungsfreien Beratung ihrer Kunden, u.a. in den Themenfeldern „Neugiermanagement, Strategieberatung, Führungskompetenz, Change-Management, Kulturentwicklung und Coaching“ sowie des entsprechenden Trainings.

  2. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Kunde entscheidet in alleiniger Verantwortung über Umsetzung, Zeitpunkt, Art und Umfang der von der NEUGIERWERKSTATT empfohlenen oder mit dieser abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt auch für den Fall, dass DIE NEUGIERWERKSTATT solche Maßnahmen in Abstimmung mit dem Kunden begleitet.

  3. Der konkrete Inhalt und Umfang der von der NEUGIERWERKSTATT zu erbringenden Leistung richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird DIE NEUGIERWERKSTATT den Kunden hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung auch dadurch, dass der Kunde die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit ausdrücklich anfordert oder aber widerspruchslos entgegennimmt.

  4. Die gebuchte Leistung ist nicht an eine konkrete personelle Betreuung gebunden. DIE NEUGIERWERKSTATT behält sich vor, die für Analysen, Workshops, Seminare, Coachings oder sonstigen Leistungen eingesetzten Berater oder Trainer nach- oder umzubesetzen. Kommt es zu einer Nach- oder Umbesetzung, erfolgt dies ausschließlich durch vergleichbar qualifiziertes Personal der NEUGIERWERKSTATT. Dem Kunden entstehen daraus keine Ansprüche, insbesondere nicht auf Kündigung des Vertrages.

  5. Im Falle der Erkrankung oder sonstigen von der NEUGIERWERKSTATT nicht zu vertretenden Verhinderung eines Beraters oder Trainers, werden i. d. R. die Termine von anderen Beratern durchgeführt. DIE NEUGIERWERKSTATT ist dazu berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden einzelne gebuchte Termine zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

  6. Wenn sich aufgrund des Verhaltens des Kunden während Analysen, Workshops, Seminare, Coachings oder der sonstigen Leistung der NEUGIERWERKSTATT zeigt, dass die Durchführung der Maßnahme für ihn ungeeignet ist oder er den Fortgang der Analysen, Workshops, Seminare, Coachings oder der sonstigen Leistung der NEUGIERWERKSTATT behindert, behält sich DIE NEUGIERWERKSTATT vor, das gemeinsame Projekt als beendet zu erklären. In diesem Fall erfolgt eine Projektabrechnung auf bis dahin erfolgte Leistungen der NEUGIERWERKSTATT.

  7. DIE NEUGIERWERKSTATT legt die vom Kunden mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist DIE NEUGIERWERKSTATT nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von der NEUGIERWERKSTATT Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Kunden mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.

§ 4 Einräumung von Nutzungsrechten

  1. Die dem Kunden ausgehändigten schriftlichen Ausarbeitungen, Grafiken oder sonstigen Unterlagen der NEUGIERWERKSTATT (Arbeitsunterlagen) sind urheberrechtlich geschützt. Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Kunde an ihnen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Projekt- und Schulungsunterlagen für eigene Zwecke zu nutzen. Das eingeräumte Nutzungsrecht erlaubt es dem Kunden nicht, die Dokumente im Internet oder in anderen öffentlich zugänglichen Medien einsetzen.

  2. Die Weitergabe oder Präsentation der Arbeitsunterlagen an bzw. gegenüber Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der NEUGIERWERKSTATT. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit der NEUGIERWERKSTATT für den Kunden trägt oder diese übernimmt.

  3. Soweit DIE NEUGIERWERKSTATT es dem jeweiligen Kunden gestattet, die Arbeitsunterlagen im geschäftlichen Bereich innerhalb seines Unternehmens zu nutzen, ist der Kunde berechtigt, die erhaltenen Dateien auf seinem Rechner zu speichern und auszudrucken. Das eingeräumte Nutzungsrecht erlaubt es dem Kunden nicht, ohne Zustimmung der NEUGIERWERKSTATT die Dokumente in unveränderter oder veränderter Form an unternehmensfremde Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben.

  4. Der Kunde ist im Falle der vorgenannten geschäftlichen Nutzung von Unterlagen oder Dateien innerhalb seines Unternehmens verpflichtet, die Urheberschaft der NEUGIERWERKSTATT (Copyright) auf allen (auch bearbeiteten oder reproduzierten) Unterlagen und Dateien kenntlich zu machen.

 

§ 5 Umsatzsteuer und Zahlung

  1. Die vereinbarten Honorare bzw. Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, netto zuzüglich Umsatzsteuer.

  2. Zahlungsverpflichtungen der Kunden sind, wenn nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Kommt ein Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so kann DIE NEUGIERWERKSTATT nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten.

  3. DIE NEUGIERWERKSTATT stellt dem Kunden stets eine Rechnung aus. DIE NEUGIERWERKSTATT darf die Rechnung auch als PDF-Datei per E-Mail übermitteln.

  4. DIE NEUGIERWERKSTATT ist berechtigt, über die im jeweiligen Auftragsverhältnis festgelegten Leistungen nach Abschluss der Tätigkeit sowie nach angefallenem Aufwand auch über Teilleistungen abzurechnen oder Abschlags- bzw. Vorschusszahlungen zu verlangen.

  5. Soweit DIE NEUGIERWERKSTATT im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kunden auf Lizenzprodukte zurückgreift, erfolgt die Abrechnung im Namen des Lizenzgebers durch DIE NEUGIERWERKSTATT.

 

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche seitens der NEUGIERWERKSTATT anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde grundsätzlich nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 7 Haftung

  1. DIE NEUGIERWERKSTATT haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für Lizenzprodukte Dritter ist ausgeschlossen. DIE NEUGIERWERKSTATT haftet nicht für Folgen von inhaltlichen Entscheidungen und gegenüber Forderungen von Dritten, die aufgrund des gemeinsam getragenen Prozesses entstehen.

  2. Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet DIE NEUGIERWERKSTATT für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DIE NEUGIERWERKSTATT, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in letzterem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Der NEUGIERWERKSTATT bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten.

  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden DIE NEUGIERWERKSTATT nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

  4. Der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, sofern er nicht vom Kunden gegenüber der NEUGIERWERKSTATT innerhalb von 14 Tagen nach Kenntniserlangung über die haftungsbegründenden Umstände wenigstens dem Grunde nach geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der NEUGIERWERKSTATT oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

  5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

 

§ 8 Datenschutz

  1. Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von der NEUGIERWERKSTATT auf Datenträgern verarbeitet werden. Der Kunde stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von der NEUGIERWERKSTATT selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

  2. Der Kunde willigt darin ein, dass seine personenbezogenen Daten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Zwecke der weiteren Betreuung, Qualitätssicherung und Dokumentation gespeichert werden.

  3. Persönliche Informationen können bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Kunden auch dazu verwendet werden, um über Produkte, Marketingmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen der NEUGIERWERKSTATT zu informieren.

  4. Für nähere Informationen zum Datenschutz, zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie damit verbundener Rechte des Kunden auf Auskunft, Widerspruch, Widerruf, Beschwerde, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung wird verwiesen auf die Datenschutzerklärung, die unter www.curiositymanagement.com/datenschutz abgerufen und ausgedruckt oder durch eine E-Mail an office@curiositymanagement.com in schriftlicher Form angefordert werden kann.

 

II. Besondere Bestimmungen für firmeninterne Consultingprojekte, Trainings und Coachings

§ 9 Beauftragung, Feststellung der Auftragsbeendigung

  1. Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise, die Form der Arbeitsergebnisse sowie die Vergütung werden durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen der DIE NEUGIERWERKSTATT und dem Kunden festgelegt. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder einer ausdrücklichen textförmlichen Absprache über die Vertragsdurchführung durch beide Parteien zustande. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Form der Arbeitsergebnisse bedürfen einer schriftlichen oder textförmlichen Vereinbarung. Ein Vertrag kommt auch zustande durch Beauftragung in Textform oder Inanspruchnahme von Leistungen.

  2. Die Leistungen der NEUGIERWERKSTATT sind erbracht, wenn die erforderlichen Klärungen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Kunden zur Verfügung gestellt worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann der Kunde die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umsetzt, es sei denn, DIE NEUGIERWERKSTATT begleitet auch die Umsetzung. Diese weitere Leistung ist erbracht, wenn die im Rahmen der Umsetzung vereinbarten Trainings, Coachings oder Change-Projekte durchgeführt wurden.

 

§ 10 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die Tätigkeit der NEUGIERWERKSTATT in jeder Phase durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu unterstützen. Insbesondere schafft der Kunde auf eigene Kosten alle Voraussetzungen im Bereich seiner Einflusssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind und stellt die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, inhaltlich zutreffend und rechtzeitig zur Verfügung. Soweit der NEUGIERWERKSTATT die geforderten angemessenen Voraussetzungen vorenthalten werden, hat der Kunde die entstehenden Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.

  1. Erbringt der Kunde nach Aufforderung durch DIE NEUGIERWERKSTATT die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist DIE NEUGIERWERKSTATT nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann DIE NEUGIERWERKSTATT dem Kunden die Kosten oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich der durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen in Rechnung stellen.

  2. Die von der NEUGIERWERKSTATT bei der Durchführung der Trainings- oder Seminarveranstaltungen eingesetzten Trainer handeln während ihrer Tätigkeit ausschließlich im Auftrag und im Namen der NEUGIERWERKSTATT. Innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach Beendigung der Trainings- oder Seminarveranstaltung sind Zusatz-, Folge- und Neuaufträge mit den Trainern ausschließlich über DIE NEUGIERWERKSTATT abzuwickeln. Bei einem Verstoß gegen vorstehende Verpflichtung hat der Kunde den daraus entstandenen Schaden in Höhe des entgangenen Gewinns zu ersetzen.

 

§ 11 Pflichten der NEUGIERWERKSTATT

  1. DIE NEUGIERWERKSTATT verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten des Kunden auch nach der Beendigung des Vertrages unbegrenzt Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Darüber hinaus verpflichtet sich DIE NEUGIERWERKSTATT, die zum Zwecke der Beratertätigkeit überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen.

  2. DIE NEUGIERWERKSTATT ist verpflichtet, auf Wunsch des Kunden von ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.

 

§ 12 Schutz der Arbeitsergebnisse, Abwerbeverbot, Vertragsstrafe

  1. Die von der NEUGIERWERKSTATT angefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen, Grafiken und Berechnungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Weitergabe oder Publikation, bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch DIE NEUGIERWERKSTATT. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sein sollte.

  2. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, während der Vertragslaufzeit und innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben. Unter Abwerben wird das Einwirken auf einen arbeitsvertraglich gebundenen Arbeitnehmer mit dem Ziel verstanden, diesen zum Arbeitsplatzwechsel zu bewegen. In jedem Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung durch eine Partei gegen diese Verpflichtung ist die andere Partei berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu einem Jahresgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters von der abwerbenden Partei zu verlangen, die auf Antrag dieser Partei gerichtlich auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist, es sei denn, die abwerbende Partei weist nach, dass sie den Mitarbeiter nicht abgeworben hat. Die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung oder Schadenersatz, bleibt hiervon unberührt.

 

§ 13 Urheberrechte an Schulungsunterlagen

Alle Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte hinsichtlich aller Projektunterlagen und insbesondere von Schulungsunterlagen, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung, verbleiben bei der DIE NEUGIERWERKSTATT. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch DIE NEUGIERWERKSTATT darf kein Nutzer die Projekt-, bzw. Schulungsunterlagen, ganz oder teilweise, in irgendeiner Form, auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung, reproduzieren, vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben.

III. Schlussbestimmungen

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist

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